Achtung!
Eine Beantragung ist nicht mehr möglich. Die eingegangenen Anträge werden aktuell geprüft und bewertet.
Förderung der gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier nach § 123 Abs. 3 SGB XI
Fördergegenstände
Adressiert werden insbesondere die Schwerpunktthemen gemäß § 123 Absatz 1 Nrn. 1, 2, 3, 5 und 6 SGB XI, die durch den Landespflegeausschuss am 25. April 2025 beschlossen wurden und in ihrer gesamtgesellschaftlichen Bedeutung für Sachsen-Anhalt prioritär umgesetzt werden sollen. Sie werden als besonders nachhaltig gewertet und sind daher von größerer Relevanz:
Erleichterung der Situation der Menschen mit Pflegebedarf, ihrer Angehörigen und Nahestehenden (Nr. 1)
Maßnahmen, die zum Ziel haben, pflegebedürftige Menschen, ihre Angehörigen und/oder Nahestehenden in besonderem Maße zu unterstützen und dadurch ihre Lebenssituation zu erleichtern, können im Rahmen von Modellvorhaben förderfähig sein.
Verbesserung des Zugangs zu Pflege- und Unterstützungsangeboten (Nr. 2)
Zur Verbesserung des Zugangs zu vorhandenen regionalen Pflege- und Unterstützungsangeboten sollen die Modellvorhaben am Lebensort der Pflegebedürftigen, Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden durchgeführt und erprobt werden. In Betracht kommen beispielsweise Maßnahmen mit dem Fokus auf die Vernetzung zwischen kommunalen Angeboten, Diensten unterschiedlicher Leistungsträger und Leistungserbringer sowie ehrenamtlichen Angeboten. Sektorenübergreifende Vernetzungsstrukturen können die Transparenz erhöhen und somit den Zugang erleichtern sowie auf die Nutzung vorhandener Hilfeleistungen hinwirken
Positive Beeinflussung der Pflegeprävalenz (Nr. 3)
Um die Pflegeprävalenz positiv zu beeinflussen, kommen auch Modellvorhaben mit Maßnahmen für pflegebedürftige Personen und Angehörige und vergleichbar Nahestehende in Betracht, um Pflegebedarf zu mindern, zu vermeiden oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken
Unterstützung einer bedarfsgerechten integrierten Sozialplanung (Nr. 5)
Im Rahmen von Modellvorhaben sollen auf der Grundlage geeigneter Daten Empfehlungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung von Sozialräumen mit einer gut funktionierenden Versorgung im sozialen Nahraum erarbeitet werden. Integrierte Sozialplanung in diesem Sinne umfasst etwa eine vertiefte Analyse der Bedarfe und Angebote zur pflegerischen bzw. pflegepräventiven Versorgung in der Kommune oder in Quartieren. Zudem ist die Entwicklung von Ansätzen zur Bedarfsdeckung und Begleitung der Umsetzung dieser Ansätze in Kooperation mit der Sozialplanung, der Pflegestrukturplanung und den relevanten Akteuren der Zivilgesellschaft sinnvoll. Bedarfsgerechte interkommunale Maßnahmen sind dabei wünschenswert
Auf- und Ausbau sowie Stabilisierung von Unterstützungs- und Entlastungsstrukturen für Pflegearrangements (Nr. 6)
Modellvorhaben sollen die Gesamtheit der pflegerischen Versorgung in den Blick nehmen und die Anforderungen an eine gute pflegerische Versorgung berücksichtigen. Der Auf- und Ausbau sowie die Stabilisierung von Unterstützungs- und Entlastungsstrukturen kann beispielsweise durch neue oder erweiterte Selbsthilfestrukturen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden sowie durch Ergänzung von Beratungsangeboten erfolgen. Bestehende Angebote und Strukturen sind je nach Möglichkeit im Rahmen des jeweiligen Modellvorhabens zu berücksichtigen.
Förderberechtigte
Förderberechtigt sind insbesondere:
- Träger einer Pflegeeinrichtung
- Träger der Wohlfahrtspflege
- gemeinnütziger Verein
- Wohlfahrtsverband
- Kirche/Glaubensgemeinschaft
- Selbsthilfeorganisation/-gruppe
- Gebietskörperschaft
Förderrechtliche Grundlagen
Die Förderung erfolgt
- auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung (LHO), insbesondere der §§ 23 und 44 LHO mit den entsprechenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO),
- gemäß den "Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu den gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier nach § 123 Abs. 3 SGB XI" vom 18.11.2024,
- gemäß dem Beschluss des Landespflegausschusses vom 25.04.2025.
Grundsätzlich wird die Zuwendung des Landes als Teilfinanzierung in Höhe von bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Zuwendung deckt den Bedarf, insoweit der Zuwendungsempfänger die Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag. Es besteht demnach die Verpflichtung, alle zur Verfügung stehenden Eigen- und Drittmittel in das Projekt einzubringen.
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und sichert grundsätzlich die Kofinanzierung der Mittel aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung bis zu 50 v.H. ab.
Förderhöhe
Der (Gesamt-)Förderhöchstbetrag beträgt bei Einzelprojekten bis zu 400.000 Euro, bei Verbundprojekten bis zu 300.000 Euro pro Verbundpartner je vollständigem Haushaltsjahr. Beginnt das Projekt erst später im Haushaltsjahr, so ergibt sich der Höchstbetrag aus dem Anteil im Verhältnis zu den verbleibenden Fördermonaten. Der jährliche Mindestbetrag wird auf 200.000 Euro je Förderjahr festgelegt.
Hiervon ausgenommen ist das erste Förderjahr.