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Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt

Das Heimrecht des Landes Sachsen-Anhalt – das Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt (WTG LSA) – ist am 26. Februar 2011 in Kraft getreten und will die Rechte älterer, pflegebedürftiger oder behinderter oder von Behinderung bedrohter volljähriger Menschen als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen und nicht selbstorganisierten Wohnformen stärken. Hauptziel des Gesetzes ist der Schutz der Würde sowie der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen. Das WTG LSA ist damit ein Schutzgesetz für den genannten Personenkreis und gehört rechtssystematisch zum (Heim-)Ordnungsrecht.

Novellierung im Jahr 2026

Etwa 15 Jahre nach dem Inkrafttreten hat die Landesregierung im Januar 2026 ein Gesetzentwurf zur Novellierung des WTG LSA in den Landtag eingebracht. Das Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes wurde am 20. Mai 2026 beschlossen und ist am 16. Juni 2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden – es tritt am 01. September 2026 in Kraft.

Im Wesentlichen sind folgende Änderungen vorgenommen worden:

  1. Anpassung von Begrifflichkeiten durch vereinfachte Begriffsbestimmungen mit Bezug auf das und Harmonisierung zum Leistungsrecht des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI – Soziale Pflegeversicherung) für die meisten Fallkonstellationen. Dabei Neustrukturierung des 1. Abschnitts (Allgemeines) mit Entzerrung der Bereiche Pflege und Eingliederungshilfe.
  2. Keine Selbstorganisation von Intensivpflege in Wohnformen; damit der Beratung und Anlassprüfung durch die Heimaufsicht zugänglich (§ 3 Abs. 2 Satz 4).
  3. Selbstständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen (§ 115g SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung), die als stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 SGB XI zugelassen sind und Leistungen der Kurzzeitpflege erbringen, unterfallen dem Anwendungsbereich des WTG LSA (§ 2 Abs. 1 Nr. 6).
  4. Regelung über geeignete Maßnahmen zum Schutz Bewohnender vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte; Regelung, wonach freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) unter besonderer Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der Bewohnenden auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken sind; ergänzend Regelung über die Dokumentation der Art, Zeitpunkt und Dauer von freiheitsentziehenden Maßnahmen (§ 8 Abs. 2 und 3).
  5. Wegfall Berichtspflicht über Qualität der in den Einrichtungen und Wohnformen erbrachten Leistungsangebote für Heimaufsicht (bereits seit 2014 keine Anwendung aufgrund Entscheidungen Verwaltungsgericht Halle über rechtliche Unzulässigkeit); stattdessen Aushang/-lage letzter Bericht Regelprüfung in Einrichtung (ergänzbar durch Stellungnahme Träger) (§ 8 Abs 1 Nr. 5; § 8 Abs. 2 und 3 a. F. gestrichen).
  6. Ergänzung der Qualitätsanforderungen für den Betrieb einer Pflegeeinrichtung um Palliativversorgung und Sterbebegleitung am Lebensende (§ 11 Abs. 3 Nr. 5).
  7. Prüfung der Erfüllung Unternehmerpflichten nach dem privatrechtlichen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz durch die Heimaufsicht (§ 14 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 3) nach Ermessen.
  8. Konkretisierung der Qualitätsanforderungen für Wohnformen der Pflege (§ 16).
  9. Verlängerung Regelprüfungen auf 2 Jahre (bisher jährlich), wenn bei der letzten Prüfung durch die Heimaufsicht keine oder lediglich geringfügige Mängel festgestellt wurden oder eine verlängerte Frist für Qualitätsprüfungen beim Medizinischen Dienst für die Einrichtung Anwendung findet (§ 19 Abs. 6).
  10. Aufnahme eigenständiger Regelung zur Statusfeststellung, ob eine Einrichtung oder Wohnform dem Anwendungsbereich des WTG LSA unterfällt (§ 20a).
  11. Regelung zur Zusammenarbeit und Datentransfer der Heimaufsicht mit den für das Bauordnungsrecht, für den Brandschutz und Hilfeleistung, für das Rettungswesen, für den Öffentlichen Gesundheitsdienst, für den Arbeitsschutz und für die Medizinprodukteüberwachung zuständigen Behörden zur Bewältigung künftiger Krisensituationen (§ 29 Abs. 2).
  12. Eigenständige Regelung zur Verarbeitung personenbezogener Daten unter Berücksichtigung beispielsweise der EU-Datenschutz-Grundverordnung (§ 29a).
  13. Einführung eines digitalen Pflegeplatzfinders zur öffentlichen und frei zugänglichen Anzeige verfügbarer Plätze der Kurzzeit- und Langzeitpflege in einer App und im Internet einschließlich einer Verpflichtung zur Übermittlung freier und belegbarer Plätze. Damit Umsetzung eines Beschlusses des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 23. Januar 2025 (LT-Drs. 8/5099), eine digitale Plattform für freie Kapazitäten in Pflegeeinrichtungen im Land aufzubauen (§ 30a).
  14. Wegfall Regelung, wonach für Verordnungen nach WTG LSA vorab das Einvernehmen mit dem Landtag herzustellen ist (§ 33 Abs. 2 a. F. gestrichen).

Hintergrund

Anlass für die Schaffung heimrechtlicher Regelungen auf Landesebene war einerseits die Föderalismusreform vom September 2006, in deren Folge die Gesetzgebungskompetenz für den öffentlich-rechtlichen Teil des Heimrechts auf die Länder übergegangen ist, andererseits haben sich die Betreuungsverhältnisse von Menschen im Alter, mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung seit Einführung des Bundes-Heimgesetzes im Jahre 1974 geändert.

Im Gegensatz zum bisher einheitlichen Heimrecht sind nach der Föderalismusreform von 2006 die Gesetzgebungskompetenzen für den Bereich des Heimrechts zwischen Bund und Ländern geteilt. Den zivilrechtlichen Teil des Heimrechts, das sogenannte Heimvertragsrecht, das ausschließlich das individualrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Einrichtungsträger und Bewohnerin oder Bewohner betrifft, hat der Bund im sogenannten Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) vom 29. Juli 2009 geregelt, welches als Bundesgesetz in allen Bundesländern gleichermaßen gilt. Mit den einzelnen Regelungen sind die heimvertraglichen Regelungen des bisherigen Heimgesetzes neu gefasst und weiterentwickelt worden.

Der öffentlich-rechtliche Teil des Heimrechts wird hingegen im vorliegenden WTG LSA geregelt.

Das Gesetz orientiert sich an der Lebenswirklichkeit der Menschen und an ihrem Wunsch, möglichst lange möglichst selbstbestimmt leben zu wollen. Es löst sich daher von der überholten Kategorie des „Heimes“ und des Heimbegriffs und geht konsequent den Weg der Vielfalt der Wohnformen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes richtet sich – ausgehend vom Individuum (personenzentrierter Ansatz), nicht von der Einrichtung – danach, unter welchen Rahmenbedingungen Menschen gemeinschaftlich wohnen und dabei Pflege- und andere Betreuungsleistungen erhalten. Je höher der Grad der strukturellen Abhängigkeit von einem Träger ist, umso stärker ist der gesetzliche Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner ausgestaltet.