Menu
menu

Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes

Nach § 40 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) können die Pflegekassen nach Prüfung der Notwendigkeit finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen bis zu 4.000 Euro gewähren. Durch die Bezuschussung soll für den Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung wieder hergestellt oder erhalten werden. Alle Versicherten könnenden Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erhalten, auch wenn noch kein erheblicher Unterstützungsbedarf besteht. Reine Modernisierungsmaßnahmen zählen nicht zu den Maßnahmen, welche die Soziale Pflegeversicherung bezuschussen darf. Gleiches gilt für Maßnahmen, mit denen eine allgemeine standardmäßige Ausstattung der Wohnung erreicht wird.

Der Leistungsbetrag von bis zu 4.000 Euro ist für folgende Maßnahmen/technische Hilfen im Haushalt zu gewähren:

  • Maßnahmen, mit denen die konkrete Wohnumgebung an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen angepasst wird (z. B. Einbau von Fenstern mit Griffen in rollstuhlgerechter Höhe, Aufzüge, Treppenlifter).
  • Maßnahmen zum Umbau von Wohnungen, die einen wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz erfordern und damit der Gebäudesubstanz auf Dauer hinzugefügt werden (z. B. Austausch der Badewanne durch eine bodengleiche Dusche, Türverbreiterung).
  • Technische Hilfen im Haushalt (z. B. Einbau und Umbau von Mobiliar, welches an die Erfordernisse der Pflegesituation individuell angepasst wird).

Sollte sich die Pflegesituation ändern und weitere Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, handelt es sich um eine erneute Maßnahme, für die ein weiterer Zuschuss in Höhe von bis zu 4.000 Euro geleistet werden kann.

Die Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung sollten vor Beginn der Maßnahme mit einem Kostenvoranschlag beantragt werden. Antragsformulare sind über die zuständige Pflegekasse erhältlich. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen nach bereits durchgeführter Maßnahme nicht mehr genau festgestellt werden können, liegt die Beweislast beim Pflegebedürftigen. Sollte der Medizinische Dienst (MD) oder ein von der Pflegekasse beauftragter Gutachter im Rahmen des im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit anzufertigenden Gutachtens an die Pflegekasse eine Empfehlung über die notwendige Versorgung mit technischen Pflegehilfsmitteln und bauliche Maßnahmen zur Anpassung des Wohnumfeldes aussprechen, gilt diese Erklärung als Antrag, sofern der Versicherte nichts Gegenteiliges erklärt. 

Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung sozialer Infrastrukturen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in die soziale Infrastruktur für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen (Corona-Investitionsrichtlinie)

Wohnformen für Pflegebedürftige und für Menschen mit Behinderungen müssen auch nach Infektionsschutzmaßstäben sicherer gestaltet werden. Mit Investitionen können zum Beispiel Mehrpersonenbelegungen reduziert, die Lüftungssituation von Räumen verbessert oder Engpässe in der baulichen Infrastruktur beseitigt werden.

Gefördert werden 

  • Investitionen in den Umbau, Erweiterungsbau und die Modernisierung von Pflegeplätzen und Wohnangebote gemäß Wohn- und Teilhabegesetz
  • Ausstattungsinvestitionen für diese Einrichtungen

Die Förderrichtlinie, Antragsformulare sowie zuständige Ansprechpartner finden sie bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt.

Bitte beachten: aufgrund der hohen Nachfrage ist das zur Verfügung stehende Budget im Programm „Investitionen Pflege und Wohnen“ aktuell ausgeschöpft!