- Was bedeutet "Generalistik" bzw. "generalistische Pflegeausbildung"?
- Wie lange dauert die Ausbildung?
- Warum ist die Ausbildungsplanung so wichtig?
- Wie geht es mit den bis 31. Dezember 2019 begonnenen Ausbildungen in der Altenpflege bzw. in der Krankenpflege weiter?
- Was geschieht mit meiner Berufsbezeichnung, wenn am 1. Januar 2020 das Pflegeberufegesetz in Kraft tritt?
- Muss Schulgeld bezahlt werden?
- Kann ich auch nur Kinderkrankenpfleger/in oder Altenpfleger/in werden?
- Gibt es Regelungen oder Festlegungen zur Höhe der Ausbildungsvergütung?
- Gibt es Möglichkeiten für eine länderübergreifende Ausbildung?
- Kann die Ausbildung auch in Teilzeit oder berufsbegleitend durchgeführt werden?
- Werden Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung auch bei Umschulungen in die neuen Pflegeberufe weiterhin möglich sein?
- Welche Bedeutung haben die neuen Vorbehaltsaufgaben für Pflegefachfrauen und –fachmänner?
- Gibt es Voraussetzungen für die Spezialisierung?
- Welche Bedeutung hat die Praxisanleitung in der neuen Ausbildung?
- Welche Voraussetzungen muss ich als Praxisanleiterin/Praxisanleiter in der beruflichen Ausbildung erfüllen?
- Ich war bisher Praxisanleiter in der Altenpflege oder in der Krankenpflege. Kann ich die Praxisanleitung weiterhin durchführen?
- "Wenn Pflegefachkräfte in einem anderen Bundesland die 300 Stunden Weiterbildung bzw. Fortbildung zum Praxisanleiter*innen absolvieren, wird diese auch in Sachsen-Anhalt anerkannt? Ist dafür eine spezielle Zertifizierung notwendig?
- Muss der Träger gegenüber einer Behörde über seine Praxisanleiter*innen informieren?
- Ich möchte Praxisanleiter*in werden. Wo kann ich mich hinwenden? Wer bietet die Ausbildung an?
- Bis wann muss der Nachweis zum Praxisanleiter erbracht werden?
- Hinweise zur qualifizierten Weiterbildung zur Praxisanleitung
- Hinweise zur jährlichen Fortbildungspflicht von 24 Stunden
- Gibt es eine Sonderregelung für Praxisanleitungen, die sich in Elternzeit befinden oder Langzeitkrank sind? Müssen diese ggf. einen Antrag auf Fristverlängerung stellen?
- Welche Einrichtungen müssen einen Antrag zur Bescheinigung der Anerkennung auf Geeignetheit stellen und wo?
- Was ist der „Träger der praktischen Ausbildung“?
- Welche Aufgaben hat der Träger der praktischen Ausbildung?
- Wann beginnt die Finanzierung in der generalistischen Pflegeausbildung?
- Wer zählt zu den anerkannten Trägern?
- Wie funktioniert die Finanzierung?
- Was gehört zu den Ausbildungskosten und wie werden sie beziffert?
- Können die Praxiseinsatzstellen davon ausgehen, dass die Kostenerstattungen, die innerhalb der Kooperationsverträge vereinbart werden, umsatzsteuerfrei sind?
- Laut Gesetz werden Tagespflegeeinrichtungen als stationäre Einrichtungen angesehen. Gilt dann ein Einsatz eines Azubis in der Tagespflege als "Stationärer Langzeiteinsatz"?
- Kann ein ambulanter Pflegedienst, als Träger der praktischen Ausbildung, die Pflichteinsätzen der Stationären Langzeitpflege auch in den Wohngemeinschaften durchführen?
- Ist die ambulante Akutpflege im Funktionsbereichen eines Krankenhauses zulässig?
- Änderung zum § 3 Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 01.01.2020
1. Allgemeine Fragen der Ausbildung
Was bedeutet "Generalistik" bzw. "generalistische Pflegeausbildung"?
Mit dem Pflegeberufegesetz entsteht ein neues Berufsbild durch die Zusammenführung der drei bisherigen Pflegefachberufe in den Bereichen der „Altenpflege“, „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“. Die neue, generalistische Pflegeausbildung befähigt die Auszubildenden zur Pflege von Menschen aller Altersstufen in allen Versorgungsbereichen. Damit stehen diesen Auszubildenden im Berufsleben bessere Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten offen. Aufgrund der automatischen Anerkennung des generalistischen Berufsabschlusses gilt dieser auch in anderen Mitgliedsstaaten der EU.
Wie lange dauert die Ausbildung?
Die Ausbildung zum Pflegefachmann bzw. zur Pflegefachfrau dauert drei Jahre als Vollzeitausbildung.
Warum ist die Ausbildungsplanung so wichtig?
Im Pflegeberufegesetz gehört es zu den explizit benannten Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung, einen Ausbildungsplan zu erstellen, auf dessen Grundlage die Ausbildung inhaltlich und zeitlich strukturiert erfolgt. Der Ausbildungsplan ist Teil des Ausbildungsvertrages und mit dem Lehrplan der Schule abzustimmen. Die Ausbildung an allen Einsatzorten der praktischen Ausbildung – nicht nur beim Träger der praktischen Ausbildung – muss dem Ausbildungsplan folgen. Ohne Ausbildungsplan kann eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz nicht erfolgreich durchgeführt werden. Der generalistische Ansatz der Pflegeausbildung erweitert die Bereiche, die durch die praktische Ausbildung abgedeckt werden. Die Ausbildung muss konzentriert und effizient durchgeführt werden. Jeder Ausbildungsort vermittelt unterschiedliche Kompetenzen.
Wie geht es mit den bis 31. Dezember 2019 begonnenen Ausbildungen in der Altenpflege bzw. in der Krankenpflege weiter?
Die Ausbildungen, die noch bis zum 31. Dezember 2019 nach dem Altenpflegegesetz oder dem Krankenpflegegesetz angefangen wurden, können auch nach diesen Regelungen abgeschlossen werden (vergleiche § 66 Absätze 1 und 2 Pflegeberufegesetz).Eine Überleitung dieser Ausbildungen in die neue Pflegeausbildung ist in Sachsen-Anhalt nicht vorgesehen. Bei erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildungen wird die entsprechende Berufsbezeichnung geführt (Altenpflegerin/Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger).
Was geschieht mit meiner Berufsbezeichnung, wenn am 1. Januar 2020 das Pflegeberufegesetz in Kraft tritt?
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin/Altenpfleger“, „Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ bleibt auch nach dem 1. Januar 2020 bestehen. Das gleiche gilt für die früheren Berufsbezeichnungen in der Krankenpflege Krankenschwester/Krankenpfleger und Kinderkrankenschwester/ Kinderkrankenpfleger. Diese Berufsbezeichnungen wurden mit dem Krankenpflegegesetz von 2003 den neuen Berufsbezeichnungen gleichgestellt. Die Führung der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ nach dem neuen Pflegeberufegesetz ist für diesen Personenkreis nicht möglich. Gleichzeitig gelten für die Absolventen und Absolventinnen nach altem Recht dieselben Rechte und Pflichten, die sich aus der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" ergeben. Dies gilt insbesondere auch für die der Pflegefachfrau und dem Pflegefachmann vorbehaltenen Tätigkeiten nach dem neuen Pflegeberufegesetz.
Muss Schulgeld bezahlt werden?
Nein. Auch an allen privaten Pflegeschulen muss nach dem Pflegeberufegesetz kein Schulgeld mehr gezahlt werden. Das Pflegeberufegesetz enthält eine ausdrückliche Regelung, die das Erheben von Schulgeld verhindert. Die für den Unterricht erforderlichen Lehr- und Lernmittel sind von den Schulen in ausreichender Zahl vorzuhalten und den Schülerinnen und Schülern kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Kann ich auch nur Kinderkrankenpfleger/in oder Altenpfleger/in werden?
Ja. Auszubildende haben im zweiten Ausbildungsdrittel die Möglichkeit, sich für das letzte Ausbildungsdrittel zwischen folgenden Varianten zu entscheiden:
Fortsetzung der generalistischen Ausbildung oder Spezialisierung in der Altenpflege oder in der Kinderkrankenpflege. Wenn die generalistische Ausbildung zum Pflegefachmann/ zur Pflegefachfrau nicht fortgesetzt werden soll, sondern eine Spezialisierung gewählt wird, ist nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin/ Altenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/ Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ zu führen.
Gibt es Regelungen oder Festlegungen zur Höhe der Ausbildungsvergütung?
Die Ausbildungsverträge werden wie bisher auch zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und dem Auszubildenden geschlossen. Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist Bestandteil dieses Vertrags. Neu ist, dass die Kosten der Ausbildung insgesamt über einen Ausbildungsfonds auf Landesebene refinanziert werden. Zu den Kosten der Ausbildung zählt auch die Ausbildungsvergütung. Das Pflegeberufegesetz spricht von einer angemessenen Vergütung der Auszubildenden (§19 PflBG). Diese Vergütung orientiert sich am TVÖD Pflege und soll 80% des Tarifes nicht unterschreiten. Die Ausbildungsvergütung staffelt sich nach dem Ausbildungsjahr. Je nach Träger der praktischen Ausbildung kann die Höhe der Ausbildungsvergütung unterschiedlich ausfallen. Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle der Verwaltung des Ausbildungsfonds darf unangemessene Ausbildungsvergütungen zurückweisen.
Gibt es Möglichkeiten für eine länderübergreifende Ausbildung?
Eine Einrichtung außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt kann nur dann in die praktische Ausbildung einbezogen werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Hierfür kann sie das Feststellungsverfahren nach § 11 PflEignV LSA nutzen. Dies ist aber nicht zwingend.
Kann die Ausbildung auch in Teilzeit oder berufsbegleitend durchgeführt werden?
Die Pflegeausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Die Ausbildungsdauer kann dazu auf bis zu fünf Jahre verlängert werden. Eine Teilzeitausbildung kann auch berufsbegleitend erfolgen.
Werden Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung auch bei Umschulungen in die neuen Pflegeberufe weiterhin möglich sein?
Die neuen Pflegeausbildungen können als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (= Umschulung) gefördert werden, wenn die Auszubildenden die individuellen Voraussetzungen dafür erfüllen. Sie können auf Dauer dreijährig durch die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter gefördert werden.
Welche Bedeutung haben die neuen Vorbehaltsaufgaben für Pflegefachfrauen und –fachmänner?
Im Pflegeberufegesetz werden erstmals Vorbehaltsaufgaben für Pflegefachkräfte definiert, Aufgaben also, die nur durch Pflegefachkräfte – Pflegefachfrauen und –fachmänner, Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und –pfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und –pfleger durchgeführt werden dürfen. Vorbehaltsaufgaben sind:
- die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs,
- die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses,
- die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege.
Die charakteristischen Kernaufgaben der beruflichen Pflege dürfen nur durch zielgerichtet ausgebildetes Pflegepersonal wahrgenommen werden, das aufgrund seiner Ausbildung über die notwendigen Kompetenzen verfügt. Arbeitgeber dürfen Beschäftigten, die keine Pflegefachkräfte sind, Vorbehaltsaufgaben weder übertragen noch deren Durchführung durch diese Personen dulden.
Gibt es Voraussetzungen für die Spezialisierung?
Ja. Die Spezialisierungen können nur gewählt werden, wenn bereits zu Beginn der Ausbildung eine entsprechende Vertiefung benannt wurde. Das bedeutet:
Die Spezialisierung in der Altenpflege kann nur gewählt werden, wenn im Ausbildungsvertrag die Vertiefung „allgemeine Langzeitpflege in stationären Einrichtungen“ oder „allgemeine ambulante Akut- und Langzeitpflege mit der Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege“ vereinbart wurde. Die Spezialisierung in der Kinderkrankenpflege kann nur gewählt werden, wenn im Ausbildungsvertrag die Vertiefung „pädiatrische Versorgung“ vereinbart wurde.
Welche Bedeutung hat die Praxisanleitung in der neuen Ausbildung?
Eine geplante und strukturierte Praxisanleitung ist wesentlich für den Ausbildungserfolg. Sie erfolgt auf der Grundlage des Ausbildungsplans. An jedem Ausbildungsort müssen mindestens 10 % der Ausbildungszeit auf die Praxisanleitung entfallen. Während der Pflichteinsätze in den Ausbildungsorten Krankenhaus, Pflegeheim und ambulanter Dienst, der Orientierungsphase und des Vertiefungseinsatzes muss die Praxisanleitung durch Pflegefachkräfte übernommen werden, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung in dem jeweiligen Einsatzbereich verfügen und eine Fortbildung im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert haben. Pflegefachkräfte, die bisher schon die Aufgabe einer Praxisanleiterin oder eines Praxisanleiters wahrnehmen dürfen, dürfen dies auch weiterhin tun.
Welche Voraussetzungen muss ich als Praxisanleiterin/Praxisanleiter in der beruflichen Ausbildung erfüllen?
Für die Praxisanleitung in der beruflichen Ausbildung ergeben sich die Voraussetzungen für die Praxisanleitung aus § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung. Danach müssen während des Orientierungseinsatzes, während der Pflichteinsätze in der allgemeinen Pflege (§ 7 Absatz 1 Pflegeberufegesetz) und während des Vertiefungseinsatzes folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Erlaubnis zum Führen einer der folgenden Berufsbezeichnungen:
- Pflegefachfrau/Pflegefachmann
- Altenpflegerin/Altenpfleger
- Gesundheits- und Krankenpflegerin/ Gesundheits- und Krankenpfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/ Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
- mindestens einjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre als Inhaberin/Inhaber
einer der aufgeführten Erlaubnisse
- die Berufserfahrung soll in dem Bereich des jeweiligen Einsatzes, für den die
Praxisanleitung übernommen werden soll, erworben worden sein: also zum Beispiel in der
stationären Akutpflege, in der stationären Langzeitpflege, in der ambulanten Pflege, in der
Kinderkrankenpflege oder im psychiatrischen Bereich
- berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden
- regelmäßige berufspädagogische Fortbildung von mindestens 24 Stunden pro Jahr
Ich war bisher Praxisanleiter in der Altenpflege oder in der Krankenpflege. Kann ich die Praxisanleitung weiterhin durchführen?
Ja. Für Personen, die nachweislich am 31. Dezember 2019 über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach den Regelungen des Altenpflegegesetzes oder des Krankenpflegegesetzes verfügten, wird diese der oben genannten berufspädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt. Die übrigen genannten Anforderungen müssen erfüllt werden.
"Wenn Pflegefachkräfte in einem anderen Bundesland die 300 Stunden Weiterbildung bzw. Fortbildung zum Praxisanleiter*innen absolvieren, wird diese auch in Sachsen-Anhalt anerkannt? Ist dafür eine spezielle Zertifizierung notwendig?
In Sachsen-Anhalt ist eine staatliche Ankerkennung/Zertifizierung von Qualifizierungs- und Fortbildungsangeboten in der Praxisanleitung nach dem PflBG nicht vorgesehen. Angebote von Bildungseinrichtungen, die die Empfehlungen der DKG einhalten, werden hier mit dem Vorgaben des PflBG als vereinbar angesehen. Auch die Zertifizierung durch andere Länder wird hier anerkannt.
Muss der Träger gegenüber einer Behörde über seine Praxisanleiter*innen informieren?
Ja und zwar gegenüber der zuständigen Behörde, d. h. dem Landesverwaltungsamt in Halle gemäß
§ 1 PflBGZustVO i.V.m. § 9 PflEignV LSA.
Ich möchte Praxisanleiter*in werden. Wo kann ich mich hinwenden? Wer bietet die Ausbildung an?
Anfragen diesbezüglich sind an das Landesverwaltungsamt zu stellen.
Bis wann muss der Nachweis zum Praxisanleiter erbracht werden?
Gem. § 3 Satz 1 PlAPrV ist die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter durch eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden und kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Für bereits als Praxisanleiter*innen tätige Personen, welche bis zum 31.12.2019 über die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung den Beruf Altenpfleger*innen und für die Berufe in der Krankenpflege verfügen, gilt es, den Nachweis in Form des Zwölf-Monats-Zeitraums über die jährlich kontinuierliche Fortbildung zu erbringen.
Hinweise zur qualifizierten Weiterbildung zur Praxisanleitung
Gem. § 7 EpiGesAusbSichV können auch Personen als praxisanleitende Person bis zum 30. September 2022 anerkannt werden, deren berufspädagogische Zusatzqualifikation begonnen hat und bis zum 30. September 2022 abgeschlossen werden kann.
In Umsetzung dieser Vorschrift gilt:
Ein Kurs gilt als begonnen, wenn
- bereits abgeschlossene Verträge zwischen der Bildungseinrichtung und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit dem Datum des Kursbeginns vorliegen oder
- die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bereits eine Bestätigung der Bildungseinrichtung zum Kursstart erhalten haben, dieser dann aber aufgrund der Corona-Pandemie nicht wie geplant stattfinden konnte.
Reine Absichtserklärungen, ohne erkennbar ernsthafte Bestrebungen, eine Weiterbildung zur Praxisanleitung zu absolvieren, genügen nicht zur Befähigung, Praxisanleitungen mit den Auszubildenden der neuen Pflegeausbildung nach PflBG durchzuführen.
Hinweise zur jährlichen Fortbildungspflicht von 24 Stunden
Die jährliche Fortbildung ist befristet nur bis zum 31.12.2021 ausgesetzt gewesen. Ab dem Jahr 2022 ist die Durchführung der Fortbildung gegenüber dem Landesverwaltungsamt nachzuweisen.
Näherer Informationen erhalten Sie unter
https://lvwa.sachsen-anhalt.de/service/ausbildung-im-bereich-pflegeberufe/.
Es ist ein Nachweis pro Jahr zu erbringen, entscheidend für die Anerkennung ist das Jahresdatum des ausgestellten Zertifikats. Bei verspäteter Ausstellung des Zertifikats entscheidet der Tag des letzten Fortbildungsteils.
Bei Unterbrechungen der Tätigkeit, wie z. B. durch Mutterschutz oder Elternzeit müssen die jährlichen Fortbildungen in dem Kalenderjahr, in dem die Tätigkeit als Praxisanleitung nach der Unterbrechung wiederaufgenommen wird, absolviert werden. Während gesetzlich bzw. arbeitsvertraglich geregelter über sechs Monate andauernder Unterbrechungen der Praxisanleitungstätigkeit besteht keine Fortbildungspflicht.
Gibt es eine Sonderregelung für Praxisanleitungen, die sich in Elternzeit befinden oder Langzeitkrank sind? Müssen diese ggf. einen Antrag auf Fristverlängerung stellen?
Derzeit gibt es keine Sonderregelungen für Praxisanleitungen. Sofern ein aktueller Fall vorliegen sollte, ist das Landesverwaltungsamt als zuständige Stelle darüber zu informieren, damit eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden kann.
Welche Einrichtungen müssen einen Antrag zur Bescheinigung der Anerkennung auf Geeignetheit stellen und wo?
Das PflBG regelt im § 7 Abs. 1 - Durchführung der praktischen Ausbildung – in welchen Einrichtungen die Pflichteinsätze der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeitpflege in stationären
Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege durchzuführen sind:
zur Versorgung nach § 10 des Fünften Sozialgesetzbuches zugelassenen Krankenhäusern,
zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen,
zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.
Eine Einrichtung, die diese Voraussetzungen erfüllt, kann entsprechend gemäß § 5 Abs. 1 i. V. m. § 3 PflEigVO LSA den psychiatrischen Einsatz anbieten und benötigt keine Bescheinigung der Geeignetheit.
Lediglich ambulante Einrichtungen, die gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 PflEigVO LSA keine Zulassung nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben und demnach nicht die Voraussetzungen zur Durchführung des Pflichteinsatzes gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG erfüllen, fallen nicht unter § 3 PflEigVO LSA. Diese ambulanten Einrichtungen, sofern sie Demenzkranke versorgen, müssen einen Antrag zur Bescheinigung der Anerkennung auf Geeignetheit beim Landesverwaltungsamt stellen.
2. Träger der praktischen Ausbildung
Was ist der „Träger der praktischen Ausbildung“?
Zur Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz gehören Einsätze in verschiedenen Ausbildungseinrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime, ambulante Dienste etc.). Mit dem Begriff „Träger der praktischen Ausbildung“ wird die Einrichtung bezeichnet, die den Ausbildungsvertrag mit dem oder der Auszubildenden abschließt und damit die Verantwortung für die praktische Ausbildung übernimmt.
Diese Einrichtungen können Träger der praktischen Ausbildung sein:
- zur Versorgung zugelassene Krankenhäuser,
- voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag
mit den Pflegekassen abgeschlossen haben,
- ambulante Pflegedienste, die Versorgungsverträge mit den Pflege- und mit
den Krankenkassen abgeschlossen haben.
Welche Aufgaben hat der Träger der praktischen Ausbildung?
Der Träger der praktischen Ausbildung schließt mit der oder dem Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag und übernimmt damit die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung.
Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehört:
- die Sicherstellung aller Praxiseinsätze an den anderen praktischen Lernorten,
- die Sicherstellung der gesamten zeitlich und inhaltlich gegliederten Durchführung
der praktischen Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans.
Wenn der Träger der praktischen Ausbildung nicht selbst eine Pflegeschule betreibt, schließt er einen Kooperationsvertrag mit einer Pflegeschule. Der Träger der praktischen Ausbildung kann die Wahrnehmung der genannten Aufgaben auf die Pflegeschule übertragen.
Wann beginnt die Finanzierung in der generalistischen Pflegeausbildung?
Die Finanzierungsregelungen sind zum 01.01.2019 entsprechend Artikel 15 Absatz 2 Pflegeberufereformgesetz in Kraft getreten.
Wer zählt zu den anerkannten Trägern?
- zugelassenes Krankenhaus (nach § 108 SGB V)
- zugelassene stationäre Pflegeeinrichtung (nach § 71 (2) und § 72 (1) SGB XI)
- zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung (nach § 71 (1) und § 72 (1) SGB XI
und § 37 SGB V)
Wie funktioniert die Finanzierung?
Die Kosten der Ausbildung werden durch sogenannte Ausgleichsfonds finanziert, die auf Landesebene organisiert und verwaltet werden (§ 26 Pflegeberufegesetz).
An der Finanzierung nehmen teil:
- zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V,
- zugelassene stationären Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 2; § 72 Abs. 1 SGB XI,
- zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen nach „ 71 Abs 1; § 72 Abs. 1 SGB XI,
- das jeweilige Land,
- die soziale Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung.
Die benannten Einrichtungen zahlen sogenannte Umlagebeträge in den Ausbildungsfonds ein. Ausgleichszuweisungen aus dem Ausbildungsfonds erhalten die Pflegeschulen und diejenigen Einrichtungen, die als Träger der praktischen Ausbildung tatsächlich ausbilden.
Für die Verwaltung des Ausgleichsfonds wurde die Investitionsbank Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle bestimmt, die d
- den Finanzierungsbedarf ermittelt,
- die Einzahlung der Umlagebeträge entgegennimmt und
- die Auszahlung von Ausgleichszuweisungen vornimmt.
Was gehört zu den Ausbildungskosten und wie werden sie beziffert?
Die Kosten der Ausbildung werden insgesamt über einen Ausbildungsfonds auf Landesebene refinanziert. Zu den Kosten der Ausbildung gehören
- die Ausbildungsvergütung,
- die Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich der Kosten der Praxisanleitung,
- die Betriebskosten der Pflegeschulen einschließlich der Kosten der Praxisbegleitung.
Zur Bezifferung der Kosten der praktischen und der schulischen Ausbildung wurden in Sachsen-Anhalt sogenannte Pauschalbudgets zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern verhandelt.
Können die Praxiseinsatzstellen davon ausgehen, dass die Kostenerstattungen, die innerhalb der Kooperationsverträge vereinbart werden, umsatzsteuerfrei sind?
Im Rahmen der Umsetzung des Pflegeberufegesetzes ist das Erfordernis gegeben, Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 a) Doppelbuchstabe bb) Umsatzsteuergesetz (UStG) zu erteilen. In Sachsen-Anhalt prüft das Landesverwaltungsamt (LVwA) als zuständige Landesbehörde, ob die jeweiligen Einrichtungen als solche die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung erfüllen. Auf der Internetseite des LVwA ist der entsprechende Link zur Beantragung der Bescheinigung im Bereich des PflBG für Träger der praktischen Ausbildung sowie für weitere geeignete Einrichtungen eingerichtet.
Laut Gesetz werden Tagespflegeeinrichtungen als stationäre Einrichtungen angesehen. Gilt dann ein Einsatz eines Azubis in der Tagespflege als "Stationärer Langzeiteinsatz"?
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 Pflegeberufegesetz (PflBG) kann der Pflichteinsatz der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen u.a. in den zur Versorgung nach § 71 Abs. 2 SGB XI und § 72 Abs. 1 SGB XI zugelassenen stationären Einrichtungen absolviert werden. Nach § 71 Abs. 2 SGB XI werden Einrichtungen stationärer Pflege wie folgt definiert:
Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
1. unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
2. ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.
Demnach sind nicht nur Alten- und Pflegeheime, sondern auch Tagespflegestätten als stationäre Einrichtungen zu verstehen.
Mithin können Auszubildende den Pflichteinsatz der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen auch in Tagespflegeeinrichtungen absolvieren.
Kann ein ambulanter Pflegedienst, als Träger der praktischen Ausbildung, die Pflichteinsätzen der Stationären Langzeitpflege auch in den Wohngemeinschaften durchführen?
Das PflBG regelt im § 7 Abs. 1 SGB V die Durchführung der praktischen Ausbildung in welchen Einrichtungen die Pflichteinsätze der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege durchzuführen sind:
1. zur Versorgung nach § 10 des Fünften Sozialgesetzbuches zugelassenen Krankenhäusern,
2. zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen,
3. zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.
Entsprechend § 7 PflBG ergeben sich darüber hinaus weitere Anforderungen. Im Rahmen des Pflichteinsatzes der „stationären Langzeitpflege“ sind den Auszubildenden die Inhalte des Rahmenlehr- und Rahmenausbildungsplanes zu vermitteln, worüber Nachweis zu führen ist. Zu den Ausbildungsinhalten zählen laut Rahmenausbildungsplan auch Pflegeprozesse von Menschen in hoch belasteten und kritischen Lebenssituationen, so z. B. individualisierte Pflegeprozesse bei schwerstkranken und sterbenden Menschen. Da es sich hierbei bei den Ausbildungsinhalten folglich um eine klare Abgrenzung zwischen ambulanter Versorgung in Wohngemeinschaften und stationärer Langzeitpflege handelt, können die Auszubildenden für den Pflichteinsatz der stationären Langzeitpflege nicht in einer ambulanten Wohngemeinschaft eingesetzt werden. Für den Pflichteinsatz der stationären Langzeitpflege ist „mehr“ gefordert, d. h. ein Kooperationspartner für die Auszubildenden erforderlich, der die Ausbildungsinhalte entsprechend der Vorgaben des Rahmenausbildungsplanes der Pflichteinsätze und hier im Speziellen für die stationäre Langzeitpflege vermitteln kann.
Ist die ambulante Akutpflege im Funktionsbereichen eines Krankenhauses zulässig?
Mit der neuen Pflegeausbildung nach dem PflBG sollen den Auszubildenden die Kompetenzen vermittelt werden, die für die selbständige, prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären und ambulanten Pflegesituationen erforderlich sind. Dazu sollen sie Einblick in möglichst viele Bereiche einer späteren Berufstätigkeit erhalten, was durch die in § 7 PflBG aufgeführten Einsätze abgedeckt wird. Dabei stellt das Gesetz die Pflege in stationären Einrichtungen der ambulanten Pflege gegenüber, so dass diese beiden Pflegesituationen voneinander abzugrenzen sind:
Stationäre Pflege bedeutet Pflege und Versorgung ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) in einer von der ursprünglichen Wohnung der pflegebedürftigen Person verschiedenen Einrichtung: Die Pflege findet nicht in der Wohnung, sondern in der - stationären - Einrichtung statt.
Dagegen ist ambulante Pflege die professionelle pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in ihrer häuslichen Umgebung. Der Pflichteinsatz in der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege muss daher auf die Pflege in der Häuslichkeit ausgerichtet sein.
Änderung zum § 3 Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 01.01.2020
Die Änderung des § 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung im Hinblick auf die generalistische Pflegeausbildung sieht vor, dass der beim Träger der praktischen Ausbildung zu absolvierende Pflichteinsatz teilweise in einer zweiten Einrichtung durchgeführt werden kann, wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kompetenzen vollständig beim Träger der praktischen Ausbildung selbst erworben werden können. Diese zweite Einrichtung muss wiederum die Anforderungen an einen Träger der praktischen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz erfüllen.
Damit werden insbesondere die Möglichkeiten, dass psychiatrische Krankenhäuser Träger der praktischen Ausbildung sein können, erweitert. Der neue § 3 Abs. 2a Satz 3 PflAPRV sieht vor, dass die übrigen Praxiseinsätze, d.h. die weiteren allgemeinen Pflichteinsätze, die speziellen psychiatrischen und pädiatrischen Pflichteinsätzen und die weiteren Einsätze nicht auf verschiedene Einrichtungen aufgeteilt werden können, d.h. das diese jeweils in ein und derselben Einrichtung abzuleisten sind.