UMSETZUNG DES PFLEGEBERUFEGESETZES IN SACHSEN-ANHALT
Das Pflegeberufegesetz (PflBG) ist am 01.01.2020 in Kraft getreten. Die Auszubildenden absolvieren in den 3 Jahren ihrer Ausbildung einen Ausbildungsplan, der Einsatzgebiete aller Altersgruppen bisheriger Berufsfelder der Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege sowie den Einsatz in psychiatrischen Einrichtungen abdeckt. Durchschnittlich erhalten sie als Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr 1.082,38 €, im zweiten Jahr 1.130,95 € und im dritten Ausbildungsjahr 1.210,17 € (Stand 2025). Die Vergütung orientiert sich am TVÖD Pflege und soll 80% des Tarifes nicht unterschreiten. Mit dem zu erzielenden generalistischen Ausbildungsabschluss können die Auszubildenden als Fachkräfte in allen Bereichen der Pflege, d. h. Altenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder psychiatrischen Einrichtungen eingesetzt werden. Der Berufsabschluss der generalistisch ausgebildeten Pflegefachkraft hat den Status der europäischen Anerkennung. Personen, die sich beruflich gern neu orientieren möchten, haben die Chance, eine generalistische Pflegeausbildung, z. B. im Rahmen einer beruflichen Umschulung zu beginnen (Infos finden Sie hier) oder auch eine akademische Ausbildung zu absolvieren.
An der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wird seit dem Wintersemester 2020/ 2021 der primärqualifizierende Bachelor-Studiengang „Evidenzbasierte Pflege“ mit zusätzlichem Ausbildungsabschluss zur Pflegefachfrau/ Pflegefachmann/ Pflegefachperson angeboten. Das Pflegestudium eröffnet neue Aufstiegschancen und befähigt unmittelbar zur Pflege von Menschen aller Altersstufen auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik. (Infos zum Studiengang finden Sie hier ...)
Von über 1.300 Einrichtungen der Pflegebranche, die zur Finanzierung der Pflegeausbildung am Umlageverfahren teilnehmen, haben sich mehr als 420 Träger der praktischen Ausbildung im Land gemeldet, die gern ausbilden möchten. Darunter Krankenhäuser, teil- und stationäre Pflegeeinrichtungen, aber auch ambulante Pflegedienste. Insgesamt gibt es 45 Pflegeschulen im Land. Diese finden Sie hier
Informationen zum Ausgleichfonds Pflege der Investitionsbank zur Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege finden Sie hier ...
Die durch die Fachkommission nach dem Pflegeberufegesetz erarbeiteten Rahmenlehr- und Rahmenausbildungspläne für die Ausbildung zum Pflegefachmann/ zur Pflegefachfrau/ Pflegefachperson stehen zum Download auf der Internetseite des BIBB zur Verfügung.
GESETZE, VERORDNUNGEN, ERLASSE
Gesetzliche Grundlagen
- Pflegeberufegesetz
(PflBG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe
(PflAPrV)
- Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz
(PflAFinV)
Landesrechtliche Verordnungen zur Umsetzung des Pflegeberufegesetzes in Sachsen-Anhalt
- Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz (AG LSA PflBG)
- Verordnung über Pflegeschulen (Pfl-VO)
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Pflegeschulen (EB Pfl-VO)
- Verordnung über die Miet- und Investitionskosten von Pflegeschulen (FördMietInvestKPflVO LSA)
- Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Pflegeberufegesetz (Pflegeberufezuständigkeitsverordnung - PflBGZustVO)
- Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 26 des Pflegeberufegesetzes (ZustVO-Stelle)
- Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufe-Schiedsstellen-Verordnung - PflBSchVO LSA)
- Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz im Land Sachsen-Anhalt - Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung Sachsen-Anhalt (PflAFinV LSA)
- Verordnung über die Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen im Land Sachsen-Anhalt - Pflegeberufe-Eignungsverordnung (PflEigV LSA)
- Verordnung zu den Qualifikationsvoraussetzungen von Lehrkräften an Pflegeschulen (Qualifikationspflegelehrkräfteverordnung - QualiPflLKVO)
- Verordnung über die Anerkennung von Pflegeschulen (Pflegeschulenanerkennungsverordnung - PflSchulAnerkVO)
Aufgabenwahrnehmungen zuständiger Behörden
Zusammenfassung der Ansprechpersonen und Kontaktinformationen
Aufgabe | zuständige Behörde |
Aufsicht über die Pflegeschulen und schulische Ausbildung (z.B. Prüfungsausschuss berufen)
im Rahmen dessen direkter Kontakt für Schulen in freier Trägerschaft |
Landesschulamt (LSchA)
Landesschulamt (LSchA) |
Überwachung der Geeignetheit der Träger der praktischen Ausbildung und ggf. Bescheinigung der Geeignetheit | Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit (LAS) |
Befreiung von der Umsatzsteuer | Landesverwaltungsamt (LVwA) |
Organisation und Verhandlung der Budgets der praktischen Ausbildung als zuständige Behörde für das Land | Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit (LAS) |
Organisation und Verhandlung der Budgets der schulischen Ausbildung als zuständige Behörde für das Land | Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit (LAS) |
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse | Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit (LAS) |
Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse | Landesschulamt (LSchA) |
Beratungs- und Unterstützungsleistung im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung - für Unternehmen - für arbeitslose oder beschäftigte Arbeitnehmer*innen
Informationen zur Umschulung in der Pflege | Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Arbeitgeber-Hotline 0800 4 5555 20 (gebührenfrei) Infos Arbeitnehmer*innen online
Agentur für Arbeit |
INFORMATIONSMATERIALIEN ZUM DOWNLOADEN
Interessante Publikationen für Sie
Interessante Publikationen für Sie
- Kooperationsverträge in der beruflichen Pflegeausbildung - Fachworkshop-Empfehlungen des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) zur Umsetzung in der Praxis
- Pflegeausbildung aktuell - Informationsbroschüre des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB)
- Handreichung für die Pflegeausbildung am Lernort Praxis - Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
- Handreichung für die Pflegeausbildung am Lernort Pflegeschule - Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
- Musterentwurf zum Ausbildungsnachweis - Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
- Bericht nach § 62 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes – Bericht des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zum Anteil der Auszubildenden, welche an Stelle des generalistischen Berufsabschlusses einen gesonderten Berufsabschluss der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der Altenpflege wählen

